7 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Blick auf die zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion im Falle einer Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie stellt die bisher insgesamt angeordnete Haftdauer von 7 Monaten keine Überhaft dar. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (rechtshilfeweise Einvernahme, Ermittlungen betreffend «F.________») erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht.