KZM 25 957). Da es sich um «Vier-Augen-Delikte» handelt, kommt den unbeeinflussten Aussagen der mutmasslichen Opfer ein massgeblicher Stellenwert zu. Es dürfte sich um Minderjährige handeln, welche mit dem Beschwerdeführer befreundet gewesen sein dürften. Ihre Aussagen sind daher erhöht kollusionsanfällig. Beim Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern und dem Konsum bzw. Herstellen von Kinderpornografie handelt es sich zudem um schwere Straftaten, an deren Aufklärung ein hohes öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.3.3).