Sein mutmassliches Tatvorgehen unter Angabe eines falschen Alters (vgl. Einvernahme vom 8. April 2025, Z. 619 ff.; KZM 25 957) sowie seine aktenkundige Vorstrafe wegen Urkundenfälschung im Amt und Betrug (ARR 25 2) sind ebenfalls Hinweise, dass der Beschwerdeführer zur Manipulation neigt. Zudem bestehen nach wie vor Ermittlungshandlungen, auf welche der Beschwerdeführer einwirken kann (insbesondere Einvernahme von G.________, wobei ein Rechtshilfeersuchen am Laufen ist, aber auch weitere Ermittlungen zu den Personalien und dem aktuellen Wohnort von «F.________»; vgl. Deliktsblatt 1 vom 16. April 2025; KZM 25 957).