Vielmehr gib es konkrete Hinweise, dass er nach wie vor Tatsachen verschweigt. Seine sexuelle Neigung ist insofern relevant, als sich auch daraus ein konkreter Hinweis ergibt, dass der Beschwerdeführer gezielt Kontakt zu Jugendlichen unter 16 Jahren suchte. Verheimlicht bzw. verneint er eine solche Neigung (Einvernahme vom 8. April 2025, Z. 127 f.; KZM 25 957) kann das, entgegen seinen Vorbringen, auch als Indiz für Verdunkelungshandlungen gewertet werden. Ebenso sprechen die bisherigen Aussagen von E.________, D.________, aber auch L.________