b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist eine Auslandtat in der Schweiz zwar nur verfolgbar, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) begangen hat, sofern das Opfer weniger als 14 Jahre alt war. Vorliegend ist aber das Alter von «F.________» oder der Zeitpunkt der Treffen mit G.________ nicht (abschliessend) geklärt. Die Ermittlungen betreffend die Identität von «F.________» sind am Laufen. Beim Alter von «F.________» handelt es sich lediglich um eine Schätzung des Beschwerdeführers.