Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aktiv den sexuellen Kontakt zu weiteren Jugendlichen gesucht und hergestellt hat. Der dringende Tatverdacht wegen sexueller Handlungen mit Kindern ist daher nach wie vor auch in Bezug auf weitere Opfer zu bejahen, insbesondere zum Nachteil von G.________ und «F.________». Der Umstand, dass diese allfälligen Straftaten in Deutschland stattgefunden haben, schliesst den dringenden Tatverdacht nicht aus. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;