Zudem besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch sowie durch die Erstellung der Fotos des Genitals von E.________ selbst Kinderpornografie hergestellt hat. Weiter gibt es Hinweise auf Kontakte bzw. Treffen mit weiteren Jugendlichen, u.a. einem «G.________», welcher von der Polizei als G.________, geboren H.________, aus I.________ (Deutschland) identifiziert werden konnte (vgl. Apple-Journal-Einträge; KZM 25 196 sowie Vorhalte in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. April 2025, Z. 755 ff. sowie Deliktsblatt 1, vgl. aber auch Z. 687 ff. [betreffend eines J.________]; KZM 25 957).