Diese «Sexting-Affäre» ist durch Bild- und Videomaterial belegt. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2025 zu Recht geltend, der Beschwerdeführer habe durch das Masturbieren in Videocalls sowie das Verschicken entsprechender Videos von sich «F.________» in sexuelle Handlungen einbezogen und ihn zur Vornahme eigener solcher Handlungen verleitet. Zudem besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch sowie durch die Erstellung der Fotos des Genitals von E.________ selbst Kinderpornografie hergestellt hat.