Zwar liess das Zwangsmassnahmengericht diesen Tatverdacht zunächst offen. Im Rahmen der Beurteilung der Kollusionsgefahr ging es aber auf den Kontakt des Beschwerdeführers mit anderen Jugendlichen ein und hielt fest, gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse bestehe der Verdacht, dass es auch mit anderen Jugendlichen zu strafrechtlich relevanten Handlungen zumindest im Versuchsstadium gekommen sei. Dieser Auffassung schliesst sich die Beschwerdekammer an.