3 dass es sich bei den auf seinem Mobiltelefon aufgefundenen Fotos um das Genital von E.________ handelt und er (der Beschwerdeführer) diese Aufnahmen gemacht habe (Einvernahme vom 7. April 2025, Z. 45 ff., Z. 70 f., Z. 86 ff., Z. 126; KZM 25 957). Der dringende Tatverdacht betreffend sexuelle Handlungen mit Kind liegt damit vor und wird betreffend E.________ auch nicht (mehr) bestritten. 3.3 Bestritten ist hingegen der dringende Tatverdacht betreffend weitere Opfer. Zwar liess das Zwangsmassnahmengericht diesen Tatverdacht zunächst offen.