Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber E.________ falsche Angaben hinsichtlich seines Alters gemacht hat (Einvernahme D.________ vom 4. Januar 2025, Z. 61; ARR 25 2; Einvernahme E.________ vom 4. Januar 2025, Z. 205 ff., Z. 411 ff.; ARR 25 2). Gestützt auf diese Ausgangslage wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern in Untersuchungshaft versetzt (vgl. auch Ermittlungsbericht der Polizei vom 19. Januar 2025; KZM 25 196). Der dringende Tatverdacht verdichtete sich in der Folge.