Aufgrund der Aussagen von D.________ vom 4. Januar 2025 sowie des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2025 ergab sich, dass es zwischen ihm und E.________ zu körperlicher Nähe im Sinne eines «Kuschelns» gekommen war. Offenbar standen E.________ und der Beschwerdeführer bereits seit ein paar Monaten in Kontakt und E.________ übernachtete auch vorher einmal beim Beschwerdeführer (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2025, Z. 52 ff., Z.118 ff.; ARR 25 2). Weiter befanden sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers ein Foto von E.________, schlafend in Unterhosen sowie Fotos eines Genitals, welches mutmasslich zu E._____