In ihrer delegierten Stellungnahme vom 19. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Innert dieser Frist gelangten keine Schlussbemerkungen bei der Beschwerdekammer ein.