die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien zu bestimmen und es sei festzuhalten, dass die Kostentragungspflicht im Endentscheid festzulegen sei; das Honorar für seine amtliche Verteidigung sei am Ende des Strafverfahrens festzulegen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. Mai 2025 auf eine Vernehmlassung. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 19. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.