Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 213 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Porno- grafie, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 5. Mai 2025 (KZM 25 957) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern sowie Pornografie. Das Regionale Zwangsmassnahmen- gericht Berner Jura-Seeland ordnete am 7. Januar 2025 Untersuchungshaft für die Dauer von einem Monat an, d.h. bis am 3. Februar 2025 (ARR 25 2). Mit Entschei- den vom 10. Februar (KZM 25 196) und 5. Mai 2025 (KZM 25 957) verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft je um drei Monate, d.h. insgesamt bis am 3. August 2025. Am 12. Mai 2025 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amt- lich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde gegen die zweite Verlängerung der Untersuchungshaft ein. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Mai 2025 sei aufzuheben; er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens seien zu bestimmen und es sei festzuhalten, dass die Kostentragungspflicht im Endentscheid festzulegen sei; das Honorar für seine amtliche Verteidigung sei am Ende des Strafverfahrens festzulegen. Das Zwangs- massnahmengericht verzichtete am 14. Mai 2025 auf eine Vernehmlassung. In ih- rer delegierten Stellungnahme vom 19. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies dar- auf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Innert dieser Frist gelangten keine Schlussbemerkungen bei der Beschwer- dekammer ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbre- chen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat 2 vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein im- mer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 3.2 Im Rahmen der Ermittlungen betreffend die Vermisstmeldung von D.________ (Jahrgang 2011) stellte sich heraus, dass sich diese in Anwesenheit des Be- schwerdeführers (Jahrgang 1986) und von E.________ (Jahrgang 2011) in einem Hotel in Biel befand, in dem sie mutmasslich die Nacht vom 3. auf den 4. Januar 2025 verbrachte. Die Polizei traf in der Folge alle drei Personen im gleichen Zim- mer an. Aufgrund der Aussagen von D.________ vom 4. Januar 2025 sowie des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2025 ergab sich, dass es zwischen ihm und E.________ zu körperlicher Nähe im Sinne eines «Kuschelns» gekommen war. Of- fenbar standen E.________ und der Beschwerdeführer bereits seit ein paar Mona- ten in Kontakt und E.________ übernachtete auch vorher einmal beim Beschwer- deführer (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2025, Z. 52 ff., Z.118 ff.; ARR 25 2). Weiter befanden sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerde- führers ein Foto von E.________, schlafend in Unterhosen sowie Fotos eines Geni- tals, welches mutmasslich zu E.________ gehört (vgl. Vorhalte und Beilage Proto- koll Hafteröffnung vom 6. Januar 2025, Z. 73 ff.; ARR 25 2). Aufgrund der Aussa- gen von E.________ bzw. Angaben seiner Mutter sowie des Beschwerdeführers bestanden zudem Hinweise auf weitere Kontakte des Beschwerdeführers zu Jun- gen unter 16 Jahren (vgl. Einvernahme von E.________ vom 4. Januar 2025, Z. 187 ff., Z. 202 f., Z. 525 ff. sowie Protokoll Hafteröffnung vom 6. Januar 2025, Z. 84 ff.; ARR 25 2). Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber E.________ falsche Angaben hinsichtlich seines Alters gemacht hat (Einvernahme D.________ vom 4. Januar 2025, Z. 61; ARR 25 2; Einvernahme E.________ vom 4. Januar 2025, Z. 205 ff., Z. 411 ff.; ARR 25 2). Gestützt auf diese Ausgangslage wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern in Untersuchungshaft versetzt (vgl. auch Ermittlungsbericht der Polizei vom 19. Januar 2025; KZM 25 196). Der dringende Tatverdacht verdichtete sich in der Folge. So sagte E.________ im Rahmen seiner Videoeinvernahme vom 17. Januar 2025 aus, es sei zu zweimaligem gegenseitigem Oralverkehr gekommen (ab 14:20; KZM 25 196). Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich mittlerweile ebenfalls ge- ständig (Einvernahme vom 8. April 2025, Z. 225 ff.; KZM 25 957). Offenbar führten die beiden eine Liebesbeziehung miteinander, was auch aus den auf dem Mobilte- lefon von E.________ sichergestellten Chat- und Sprachnachrichten hervorgeht (vgl. Extraktionsberichte; KZM 25 196). Der Beschwerdeführer bestätigte zudem, 3 dass es sich bei den auf seinem Mobiltelefon aufgefundenen Fotos um das Genital von E.________ handelt und er (der Beschwerdeführer) diese Aufnahmen gemacht habe (Einvernahme vom 7. April 2025, Z. 45 ff., Z. 70 f., Z. 86 ff., Z. 126; KZM 25 957). Der dringende Tatverdacht betreffend sexuelle Handlungen mit Kind liegt damit vor und wird betreffend E.________ auch nicht (mehr) bestritten. 3.3 Bestritten ist hingegen der dringende Tatverdacht betreffend weitere Opfer. Zwar liess das Zwangsmassnahmengericht diesen Tatverdacht zunächst offen. Im Rah- men der Beurteilung der Kollusionsgefahr ging es aber auf den Kontakt des Be- schwerdeführers mit anderen Jugendlichen ein und hielt fest, gestützt auf die bis- herigen Erkenntnisse bestehe der Verdacht, dass es auch mit anderen Jugendli- chen zu strafrechtlich relevanten Handlungen zumindest im Versuchsstadium ge- kommen sei. Dieser Auffassung schliesst sich die Beschwerdekammer an. So sag- te der Beschwerdeführer aus, er habe mit einer weiteren Person, «F.________», aus Deutschland, welcher schätzungsweise 15 sei, einen Sexting-Austausch via Snapchat gehabt, etwa für ein halbes Jahr ab Sommer 2024 (Einvernahme vom 7. April 2025, Z. 21 ff., Z. 278 ff., Z. 294 ff. Z. 334, Z. 348 ff., Z. 382 ff.; KZM 25 957). Er habe von «F.________» eine Aufnahme erhalten, wie dieser onaniere und er (der Beschwerdeführer) habe selbst dazu onaniert (Einvernahme vom 7. April 2025, Z. 341 ff., Z. 516 ff.; KZM 25 957). Diese «Sexting-Affäre» ist durch Bild- und Videomaterial belegt. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2025 zu Recht geltend, der Beschwerdeführer habe durch das Masturbie- ren in Videocalls sowie das Verschicken entsprechender Videos von sich «F.________» in sexuelle Handlungen einbezogen und ihn zur Vornahme eigener solcher Handlungen verleitet. Zudem besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch sowie durch die Erstellung der Fotos des Genitals von E.________ selbst Kinderpornografie hergestellt hat. Weiter gibt es Hinweise auf Kontakte bzw. Treffen mit weiteren Jugendlichen, u.a. einem «G.________», wel- cher von der Polizei als G.________, geboren H.________, aus I.________ (Deutschland) identifiziert werden konnte (vgl. Apple-Journal-Einträge; KZM 25 196 sowie Vorhalte in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. April 2025, Z. 755 ff. sowie Deliktsblatt 1, vgl. aber auch Z. 687 ff. [betreffend eines J.________]; KZM 25 957). Die Einträge im Apple-Journal des Beschwerdeführers (Chillen mit ….; Treffen mit …; Besuch bei) gleichen denen betreffend E.________. Das deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit G.________ bzw. weiteren Jugendli- chen eine ähnliche Beziehung gepflegt haben könnte. Vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer bisher nachgewiesenen Taten ist davon auszugehen, dass der Grund für den Kontakt sexuell motiviert war. Eine eingeforderte Reservierungs- liste der K.________ Hotelkette zeigt weiter, dass der Beschwerdeführer rege in Europa unterwegs ist (vgl. Deliktsblatt 1 vom 16. April 2025; KZM 25 957). Die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers aufgefundenen 17 Mediendateien mit kinderpornografischem Inhalt (vgl. Vorhalte in der Einvernahme vom 7. April 2025, Z. 155 ff., Z. 188 ff., Z. 229 ff., Z. 253 ff. sowie Deliktsblatt 5 KZM 25 957, vgl. auch Ermittlungsbericht der Polizei vom 19. Januar 2025; KZM 25 196), der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem im Tatzeitpunkt noch nicht 14-jährigen E.________ eine Liebebeziehung und mit dem ca. 15-jährigen «F.________» eine 4 Sexting-Affäre unterhielt sowie die Kontakte mit anderen Jugendlichen deuten zu- dem auf eine pädosexuelle Neigung des Beschwerdeführers hin. 3.4 Mit Blick auf diese Ausgangslage kann den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach es nicht zu (versuchten) sexuellen Kontakten mit weiteren Jugendlichen unter 16 Jahren gekommen sei, aktuell kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aktiv den sexuellen Kontakt zu weiteren Jugendli- chen gesucht und hergestellt hat. Der dringende Tatverdacht wegen sexueller Handlungen mit Kindern ist daher nach wie vor auch in Bezug auf weitere Opfer zu bejahen, insbesondere zum Nachteil von G.________ und «F.________». Der Umstand, dass diese allfälligen Straftaten in Deutschland stattgefunden haben, schliesst den dringenden Tatverdacht nicht aus. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist eine Auslandtat in der Schweiz zwar nur verfolgbar, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) begangen hat, sofern das Opfer weniger als 14 Jahre alt war. Vorliegend ist aber das Alter von «F.________» oder der Zeitpunkt der Treffen mit G.________ nicht (abschlies- send) geklärt. Die Ermittlungen betreffend die Identität von «F.________» sind am Laufen. Beim Alter von «F.________» handelt es sich lediglich um eine Schätzung des Beschwerdeführers. Abgesehen davon weist die Staatsanwaltschaft zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer das Masturbationsvideo in der Schweiz er- stellte (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. April 2025, Z. 285 f.; KZM 25 957). Das Treffen des Beschwerdeführers mit G.________ fand mutmasslich am 20. September 2024 und damit nur 3 ½ Monaten nach dessen 14. Geburtstag statt. G.________ wurde bisher nicht einvernommen und es steht nicht fest, ob es sich hierbei um das erste und einzige Treffen handelte. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung kommt ein selbstständiges strafprozessuales Hafthindernis im Untersuchungsverfahren nur in Frage, falls bereits offensichtlich ist, dass die schweizerische Strafrechtshoheit auszuschliessen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_618/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2 ff.). Das ist vorliegend nicht der Fall. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Dieser ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Perso- nen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu be- einträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundes- gerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusions- gefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter 5 diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annah- me von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafpro- zess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehun- gen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedroh- ten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vor- angeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständig- keit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie für sich allein genommen eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer ist mittlerweile geständig, dass es mehrmals zu Oralverkehr mit E.________ gekommen ist. Dieses Geständnis machte er aber erst nachdem E.________ entsprechende Aussagen gemacht hatte. Zunächst sprach der Be- schwerdeführer nur von einem einzigen Mal. Erst auf Vorhalt gab er zu, es seien zweimal gewesen (Einvernahme vom 8. April 2025, Z. 275 ff. und Z. 319 ff.; KZM 25 957). Dieses Muster zeigt sich auch an weiteren Aussagen des Beschwerdefüh- rers in einem anderen Kontext (vgl. Einvernahme vom 8. April 2025, Z. 606 ff., Z. 619 ff.; KZM 25 957). Zudem erscheinen seine Aussagen ausweichend und ver- harmlosend (Einvernahme vom 7. April 2025, Z. 508 ff; Einvernahme vom 8. April 2025, Z. 353 ff.; KZM 25 957). Bei dieser Ausgangslage kann jedenfalls nicht von einem umfassenden Geständnis ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht massgeblich an der Erstellung des Sachverhaltes mitgewirkt, sondern nicht abgestritten bzw. bestätigt, was die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der ausgewerteten Mediendateien ohnehin bereits herausgefunden hatten oder hätten. Sein bisheriges Verhalten schliesst die Kollusionsgefahr jedenfalls nicht aus. Viel- mehr gib es konkrete Hinweise, dass er nach wie vor Tatsachen verschweigt. Sei- ne sexuelle Neigung ist insofern relevant, als sich auch daraus ein konkreter Hin- weis ergibt, dass der Beschwerdeführer gezielt Kontakt zu Jugendlichen unter 16 Jahren suchte. Verheimlicht bzw. verneint er eine solche Neigung (Einvernahme vom 8. April 2025, Z. 127 f.; KZM 25 957) kann das, entgegen seinen Vorbringen, auch als Indiz für Verdunkelungshandlungen gewertet werden. Ebenso sprechen die bisherigen Aussagen von E.________, D.________, aber auch L.________ 6 und M.________ mit grosser Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Alters gelogen hat (Einvernahme D.________ vom 4. Januar 2025, Z. 61; ARR 25 2; Einvernahme E.________ vom 4. Januar 2025, Z. 205 ff., Z. 411 ff.; ARR 25 2; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. April 2025, Z. 567 ff. und Z. 592 ff.; KZM 25 957). Sein mutmassliches Tatvorgehen unter Angabe eines falschen Alters (vgl. Einvernahme vom 8. April 2025, Z. 619 ff.; KZM 25 957) sowie seine aktenkundige Vorstrafe wegen Urkundenfälschung im Amt und Betrug (ARR 25 2) sind ebenfalls Hinweise, dass der Beschwerdeführer zur Manipulation neigt. Zudem bestehen nach wie vor Ermittlungshandlungen, auf welche der Be- schwerdeführer einwirken kann (insbesondere Einvernahme von G.________, wo- bei ein Rechtshilfeersuchen am Laufen ist, aber auch weitere Ermittlungen zu den Personalien und dem aktuellen Wohnort von «F.________»; vgl. Deliktsblatt 1 vom 16. April 2025; KZM 25 957). Da es sich um «Vier-Augen-Delikte» handelt, kommt den unbeeinflussten Aussagen der mutmasslichen Opfer ein massgeblicher Stel- lenwert zu. Es dürfte sich um Minderjährige handeln, welche mit dem Beschwerde- führer befreundet gewesen sein dürften. Ihre Aussagen sind daher erhöht kollusi- onsanfällig. Beim Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern und dem Konsum bzw. Herstellen von Kinderpornografie handelt es sich zudem um schwere Strafta- ten, an deren Aufklärung ein hohes öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.3.3). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnah- mengericht die Kollusionsgefahr nach wie vor bejaht hat. Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob auch der Haftgrund der qualifizierten Wiederho- lungsgefahr vorliegt. 5. 5.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist na- mentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheits- entziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 4. Januar 2025 festgenommen. Mit dem ange- fochtenen Entscheid wurde er für weitere drei Monate, d.h. bis am 3. August 2024 7 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Blick auf die zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion im Falle einer Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie stellt die bisher insgesamt angeordnete Haftdauer von 7 Monaten kei- ne Überhaft dar. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (rechtshil- feweise Einvernahme, Ermittlungen betreffend «F.________») erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haft- sachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Ersatzmass- nahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, wur- den nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich zudem als zumutbar. Fehlende Hafterstehungsfähigkeit wird nicht behauptet. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Verlust seiner Arbeitsstelle ist eine Folge, die mit der Untersuchungshaft einhergehen kann und stellt deren Zumutbarkeit nicht in Frage. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Kos- tentragungspflicht nicht im Endentscheid festzulegen. Der Ausgang des Hauptver- fahrens hat keinen Einfluss auf die Kostenverteilung im vorliegenden Rechtsmittel- verfahren. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 26. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9