1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00. werden zu einem Viertel, ausmachend CHF 500.00 vom Kanton Bern getragen. Die Restanz von CHF 1'500.00 wird der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Teilentschädigung der Beschwerdeführerin wird auf CHF 1’000.00 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.