Vorliegend erscheint ein Honorar von pauschal CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 8.1 hiervor), ist der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ eine vom Kanton Bern auszurichtende anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen und unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: