12 zu verhindern. Hinweise auf eine missbräuchliche oder übermässige Durchführung der Überwachungsmassnahmen bestehen nicht. 6.3.3 Weiter erscheint es doch nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass alleine der Verweis auf den Deliktsbetrag keinen Rückschluss auf die Schwere der Tat erlaube. Vorliegend geht es um eine Summe von USD 1'740'000.00, bei der es sich offensichtlich nicht um eine blosse Bagatelle handelt. In einem solchen Fall ist viel mehr von einem Vermögensdelikt grossen Ausmasses zu sprechen.