Zwar waren die Anordnungen durchaus weit gefasst, doch entsprach dies dem legitimen Zweck, sämtliche für den Tatnachweis relevanten Gespräche und Kontakte zu erfassen. Das «alle Gespräche, die beweisrelevant sein könnten» überwacht werden sollten, stellt keine schrankenlose Ermächtigung dar. Vielmehr trägt dies der praktischen Unmöglichkeit Rechnung, im Voraus genau bestimmen zu können, welche Gespräche tatbezogen sein könnten. Gleiches gilt auch für die Bezugnahme auf alle benutzen Räume. Dies war erforderlich, um eine Umgehung der Massnahmen durch einen blossen Raumwechsel