An dieser Stelle kann der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass es keinen Sinn ergeben hätte, die Überwachungsmassnahmen zu beenden, nachdem sie und ihr Ehemann davon erfahren haben sollen. Schliesslich besteht auch dann immer noch die Möglichkeit, dass sie sich versprechen und dadurch selbst belasten. Auch die Rüge, die Überwachungsmassnahmen seien in sachlicher Hinsicht überschiessend gewesen, überzeugt nicht. Zwar waren die Anordnungen durchaus weit gefasst, doch entsprach dies dem legitimen Zweck, sämtliche für den Tatnachweis relevanten Gespräche und Kontakte zu erfassen.