Mildere Massnahmen werden auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass die Überwachungsmassnahmen hätten beendet werden sollen, nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der Überwachung gewusst hätten – spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem auch die Polizei gewusst habe, dass die Massnahmen aufgeflogen seien. An dieser Stelle kann der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass es keinen Sinn ergeben hätte, die Überwachungsmassnahmen zu beenden, nachdem sie und ihr Ehemann davon erfahren haben sollen.