Die Observation sowie die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten wurden angeordnet, um den Umfang der Beteiligung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auszuleuchten. In diesem frühen Verfahrensstadium wusste die Staatsanwaltschaft noch zu wenige Details über den exakten Ablauf. So war und ist nach wie vor abzuklären, ob allfällige Dritte am Geschehen beteiligt waren. Entsprechend war es geboten, die Überwachungsmassnahmen in diesem Ausmass zu beantragen. Mildere Massnahmen werden auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.