Bei einer Grössenordnung von USD 1.74 Mio. sei eine nicht unbeachtliche Schwere des in Frage stehenden Delikts klar zu bejahen. Im Ergebnis seien keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche eine Unverhältnismässigkeit der Überwachungsmassnahmen darlegten. 6.3 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Zwangsmassnahmen sowohl gerechtfertigt, proportional als auch verhältnismässig waren. 6.3.1 Die Observation sowie die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten wurden angeordnet, um den Umfang der Beteiligung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auszuleuchten.