Insgesamt seien die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen nicht gegeben gewesen. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass bei Vermögensdelikten wie der Veruntreuung, die mit einer Freiheitsstrafe ohne besondere Mindestdauer bedroht seien, ab einem Deliktsbetrag von CHF 300'000.00 beim Kollegialgericht mit zwei Laienrichterinnen und Laienrichtern Anklage zu erheben sei. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in Frage stehe. Bei einer Grössenordnung von USD 1.74 Mio. sei eine nicht unbeachtliche Schwere des in Frage stehenden Delikts klar zu bejahen.