11 Wohnung gebunden gewesen sei. Die systematische und einschränkungslose Überwachung sei unverhältnismässig gewesen. Zudem hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann um die Überwachung gewusst. Spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Polizei dies auch angenommen habe, sei die Überwachung hinfällig geworden und zu beenden gewesen. Insgesamt seien die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen nicht gegeben gewesen.