Darin seien keine sachlichen Einschränkungen zu erblicken, obwohl diese geboten gewesen wären. Für die angeordnete Installation und den Betrieb der technischen Überwachungsgeräte seien keine Weisungen erlassen worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass mit «allen benutzten Räumen» alle Räume in der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gemeint seien. Dies bedeute einen noch tieferen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Privatbereich der Beschwerdeführerin, welche infolge des Hausarrests damals erst noch an ihre