Weder den Anträgen der Staatsanwaltschaft noch den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts könne entnommen werden, woraus die erforderliche Schwere der angelasteten Straftat konkret abgeleitet werde. Die äusserst einschneidenden Überwachungsmassnahmen seien zudem in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht nicht proportional gewesen zur angeblichen Tatschwere. Weiter seien «alle Gespräche, die beweisrelevant sein könnten» überwacht worden. Darin seien keine sachlichen Einschränkungen zu erblicken, obwohl diese geboten gewesen wären.