6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt betreffend die Verhältnismässigkeit der Überwachungsmassnahmen, dass die Staatsanwaltschaft die Tatschwere einzig mit dem angeblichen Deliktsbetrag von USD 1.74 Mio. begründe. Einzig aus diesem könne indes nicht auf die Schwere der Straftat geschlossen werden. Ein blosser Verweis auf den Katalog genüge nicht, da andernfalls das Proportionalitätsgebot seines Sinnes beraubt werde. Weder den Anträgen der Staatsanwaltschaft noch den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts könne entnommen werden, woraus die erforderliche Schwere der angelasteten Straftat konkret abgeleitet werde.