10 lungsergebnisse vor den Überwachungsmassnahmen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Wohnung nicht für sich, sondern für den ausländischen Staatsangehörigen M.________ sel., der ohne Bewilligung nicht zum Kauf berechtigt gewesen wäre, erworben haben. Vieles spricht dafür, dass dieser die Wohnung selbst nutzen wollte und deren Finanzierung entsprechend aus eigenem Interesse erfolgte (vgl. Beilage 13 zur Strafanzeige). Dass er dabei eine Schenkungsabsicht aufgewiesen hatte, erscheint derzeit unwahrscheinlich.