269 StPO enthalten, womit die Überwachungsmassnahmen angeordnet werden durften. Zudem befanden sich die Ermittlungen zum Zeitpunkt der Überwachungsmassnahmen noch in einem sehr frühen Stadium und es steht entsprechend – auch im jetzigen Zeitpunkt – noch nicht abschliessend fest, wegen welcher Delikte möglicherweise Anklage erhoben werden wird. Zudem ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass gemäss Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 324 StPO die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt.