269 StPO fehle. Im Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 73 vom 28. Februar 2025 E. 4.5 bejahte die Beschwerdekammer das Vorliegen des dringenden Tatverdachts sowohl hinsichtlich der Widerhandlung gegen das BewG wie auch betreffend die Veruntreuung. Die Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB ist im Katalog von Art. 269 StPO enthalten, womit die Überwachungsmassnahmen angeordnet werden durften.