Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Massnahmen auf die Vorbereitung der Anhaltung ausgerichtet gewesen seien, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass auch die Fahndung nach beschuldigten Personen Teil der Strafverfolgung ist und einen legitimen Zweck für die Anordnung von Überwachungsmassnahmen darstellen kann. 5.3.2 Weiter kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass es an einem klaren Bezug zu einer Katalogtat im Sinne von Art. 269 StPO fehle.