Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt festhält, war es in diesem Falle notwendig, eine Beteiligung des Notars, der Immobilienmaklerin oder gar unbekannter Dritter abzuklären. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Massnahmen auf die Vorbereitung der Anhaltung ausgerichtet gewesen seien, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass auch die Fahndung nach beschuldigten Personen Teil der Strafverfolgung ist und einen legitimen Zweck für die Anordnung von Überwachungsmassnahmen darstellen kann.