Die Überwachungsmassnahmen wurden nicht im Zusammenhang mit dem Todesfall angeordnet, sondern um die Umstände im – zu diesem Zeitpunkt – frühen Verfahrensstadium ausleuchten zu können. Zudem waren die Überwachungsmassnahmen durchaus auch auf eine allfällige Drittbeteiligung ausgerichtet. Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt festhält, war es in diesem Falle notwendig, eine Beteiligung des Notars, der Immobilienmaklerin oder gar unbekannter Dritter abzuklären.