Insgesamt seien die Überwachungsmassnahmen gestützt auf zulässige Zwecke erlassen worden, womit sich die Rüge als unbegründet erweise. 5.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht durch die Staatsanwaltschaft korrekterweise angenommen und durch das Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht wurde. 5.3.1 In der Begründung zur Anordnung der Überwachungsmassnahmen führte die Staatsanwaltschaft aus, dass es sich aus der umfassenden Strafanzeige von N.________