Auch der Zweck des Erkennens weiterer Mobiltelefonnummern sei legitim, da man habe herausfinden wollen, welche Mobiltelefonnummern von der Beschwerdeführerin verwendet würden. In Bezug auf die Aufklärung möglicher Drittbeteiligter sei anzumerken, dass im konkreten Fall Delikte in Frage stünden, die eine Mitwirkung weiterer Personen insbesondere im Zusammenhang mit der Beurkundung voraussetzten – wie dem Notar oder dem Immobilienmakler. Insgesamt seien die Überwachungsmassnahmen gestützt auf zulässige Zwecke erlassen worden, womit sich die Rüge als unbegründet erweise.