Ohnehin könne diese im aktuellen Zeitpunkt noch nicht entscheidend sein. Die Überwachungsmassnahmen seien zur weiteren Ausleuchtung der Tatbeiträge angeordnet worden. Zudem sei die Vorbereitung der Anhaltung durchaus ein legitimer Zweck für die Anordnung der Überwachungsmassnahmen, da die Verfolgung von Straftaten auch die Fahndung erfasse. Auch der Zweck des Erkennens weiterer Mobiltelefonnummern sei legitim, da man habe herausfinden wollen, welche Mobiltelefonnummern von der Beschwerdeführerin verwendet würden.