Die angefochtenen Entscheide seien aus diesen Gründen aufzuheben und allenfalls erhobene Beweise seien unverwertbar. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass die Staatsanwaltschaft die Überwachungsmassnahmen mit der Begründung angeordnet habe, es ergebe sich aus der Strafanzeige von N.________ vom 25. März 2024, der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin, M.________ sel. und N.________, dem plötzlichen, unerwarteten Tod von M.________ sel. und der Steuererklärung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ein dringender Tatverdacht auf eine Veruntreuung und eine Widerhandlung gegen das BewG.