269 StPO jedoch nicht. Es fehle der Bezug zu und der Beleg einer Katalogstraftat und es sei unklar, weshalb die Massnahmen erforderlich seien und welchen konkreten Beitrag die Massnahmen zur Klärung leisten sollten. Aus Sicht der Beschwerdeführerin liege der Schluss nahe, dass es im Kern eigentlich um die Klärung des aussergewöhnlichen Todesfalls von M.________ sel. gehe. Die angefochtenen Entscheide seien aus diesen Gründen aufzuheben und allenfalls erhobene Beweise seien unverwertbar.