Eine Überwachung diene nicht dem Zweck, etwaige weitere Überwachungsmöglichkeiten zu erkunden, sondern der Aufklärung einer konkreten Straftat. Zudem stelle die Vorbereitung der Anhaltung – wie von der Staatsanwaltschaft im Verlängerungsgesuch vom 29. Oktober 2024 vorgebracht – keinen zulässigen Überwachungszweck dar. Diesbezüglich bestünden Sondervorschriften zu Untersuchungs-, Sicherheitshaft