5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft zur Genehmigung der Überwachungsmassnahmen im Laufe der Zeit keine Änderung erfahren habe. Sofern die Staatsanwaltschaft geheime Überwachungsmassnahmen damit begründe, weitere Mobiltelefonnummern und Anschlüsse in Erfahrung bringen zu wollen, sei dies nicht zulässig. Eine Überwachung diene nicht dem Zweck, etwaige weitere Überwachungsmöglichkeiten zu erkunden, sondern der Aufklärung einer konkreten Straftat.