Was den in Art. 282 Abs. 1 Bst. b StPO erfassten Grundsatz der Subsidiarität bzw. der Verhältnismässigkeit anbelangt, setzt die Observation nicht voraus, dass andere Ermittlungshandlungen bereits erfolglos eingesetzt worden sein müssen. Eine Observation kann mithin bereits zu Beginn der Untersuchung eingesetzt werden. Auch an die Subsidiarität sind keine allzu hohen Anforderungen zu setzen, da diese aufgrund des grossen personellen und zeitlichen Aufwands ohnehin nur zum Zug kommt, wenn keine einfacheren Mittel gleich zielführend sind (BÜRKLI/STÖCKLI, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 282 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 282 StPO).