269 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft technische Überwachungsgeräte einsetzen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (Bst. a), die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (Bst. b) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Bst. c). Nach Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO kann die Überwachung zur Verfolgung von Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB angeordnet werden.