Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt (Art. 281 Abs. 2 StPO). Der Einsatz darf weder angeordnet werden, um zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet, noch um Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Art. 170 bis 173 genannten Berufsgruppen angehört (Art. 281 Abs. 2 Bst. a und b StPO).