6 zeichnen (Bst. a), Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzeichnen (Bst. b) oder den Standort von Personen oder Sachen festzustellen (Bst. c). Gemäss Art. 281 Abs. 1 StPO darf der Einsatz nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt (Art.