Inwiefern dies nicht ausreichend dokumentiert sein soll, wird von der Beschwerdeführerin lediglich pauschal und nicht substantiiert bestritten. Insgesamt liegt somit diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4. 4.1.1 Gemäss Art. 280 StPO kann die Staatsanwaltschaft technische Überwachungsgeräte einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzu-