Ohne Akteneinsicht zu verlangen, kann die Beschwerdeführerin auch nicht beurteilen, inwiefern die Staatsanwaltschaft der Dokumentierungspflicht nicht nachgekommen sein soll. Zudem wurde mit der Mitteilung vom 25. April 2025 genauestens mitgeteilt, über welchen Zeitraum die Observation andauerte und aus dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 31. März 2025 ergibt sich detailliert, welche Ergebnisse die Überwachungsmassnahmen geliefert haben. Inwiefern dies nicht ausreichend dokumentiert sein soll, wird von der Beschwerdeführerin lediglich pauschal und nicht substantiiert bestritten.