Betreffend die angeblich ungenügende Übersicht über die genehmigten Überwachungsmassnahmen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht dazu verpflichtet sind, eine genaue Übersicht zu allen Umständen zu erstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.2 und 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.3.1). Ohne Akteneinsicht zu verlangen, kann die Beschwerdeführerin auch nicht beurteilen, inwiefern die Staatsanwaltschaft der Dokumentierungspflicht nicht nachgekommen sein soll.