Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Mangels eines entsprechenden Gesuchs bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht verletzt hätte. Betreffend die angeblich ungenügende Übersicht über die genehmigten Überwachungsmassnahmen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht dazu verpflichtet sind, eine genaue Übersicht zu allen Umständen zu erstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.2 und 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.3.1).