Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde. Zudem liegt keine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdeführerin führt zu Recht aus, dass sie ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht hat. Allerdings ist mit der Generalstaatsanwaltschaft an dieser Stelle festzuhalten, dass sie dieses auch einzufordern bzw. geltend zu machen hat. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch gestellt hat.